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Sonderkündigungsschutz 02.08.2006
Kein Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit für zusätzliche Arbeitsverhältnisse
Für den nachfolgenden Beitrag ist RA Pesch verantwortlich.

Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BErzGG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse des Arbeitnehmers mit anderen Arbeitgebern während der Elternzeit. Das Kündigungsverbot bezieht sich nur auf das Arbeitsverhältnis, in dem Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zu § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) durch eine aktuelle Entscheidung ergänzt, in der es um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Ärztin während deren Elternzeit ging (BAG, Urteil v. 2.2.2006, 2 AZR 596/04).

Die Ärztin hatte bei ihrem regulären Arbeitgeber, einem Krankenhaus, Elternzeit genommen. Während der Elternzeit trat sie bei einer anderen Klinik ein Teilzeitarbeitsverhältnis an. Dieses Teilzeitarbeitsverhältnis wurde ordentlich gekündigt. Die Ärztin war der Ansicht, die Kündigung sei nach § 18 BErzGG unwirksam, da sie sich in Elternzeit befinde.

Alle drei arbeitsgerichtlichen Instanzen haben dagegen dem Arbeitgeber Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun dem LAG Baden-Württemberg angeschlossen und bestätigt, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BErzGG nur gegenüber dem elternzeitgewährenden Arbeitgeber besteht.

Sowohl nach § 18 Abs. 1 als auch nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG ist Voraussetzung, dass gegenüber dem Arbeitgeber, der die Kündigung ausgesprochen hat, Elternzeit in Anspruch genommen wird. Aus dem Wortlaut und systematischen Zusammenhang der Vorschrift hat das Bundesarbeitsgericht abgeleitet, dass der Sonderkündigungsschutz nicht auf "andere" Arbeitgeber ausgeweitet werden sollte. Sinn und Zweck des BErzGG ist zudem, die Arbeitnehmer durch einen starken Kündigungsschutz zu motivieren, Elternzeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Anwendung des § 18 BErzGG auf Arbeitgeber, gegenüber denen nicht Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Da die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Arbeitsverhältnisses der Ärztin ausgesprochen wurde und sonst keine Rechtsverstöße ersichtlich waren, war die Kündigung wirksam.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Pesch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

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